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   BFH, 11.12.1997 - IV R 42/97   

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BFH, 11.12.1997 - IV R 42/97 (https://dejure.org/1997,2468)
BFH, Entscheidung vom 11.12.1997 - IV R 42/97 (https://dejure.org/1997,2468)
BFH, Entscheidung vom 11. Dezember 1997 - IV R 42/97 (https://dejure.org/1997,2468)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Abzugsfähigkeit von Aufwendungen aus einem Ausbildungsverhältnissen zwischen Eltern und Kindern - Vergleichbarkeit des zwischen Familienangehörigen geschlossenen Vertrages und Fremdverträgen als Grundlage der Steuerbarkeit

  • bdsr.de PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4 Abs 4, EStG § 12 Nr 1, EStG § 33a Abs 4
    Angehöriger; Ausbildung; Betriebsausgabe; Steuerberater

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (19)

  • BFH, 14.12.1990 - III R 92/88

    Fortbildungskosten für im Betrieb mitarbeitende Kinder

    Auszug aus BFH, 11.12.1997 - IV R 42/97
    Die für die Ausbildung und die berufliche Fortbildung von Kindern anfallenden Aufwendungen gehören in der Regel zu den nach § 12 Nr. 1 EStG nichtabziehbaren Kosten der Lebensführung, weil Eltern ihren Kindern gegenüber unterhaltsrechtlich nach Maßgabe des § 1610 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zur Übernahme dieser Kosten verpflichtet sind (vgl. BFH- Urteile vom 4. September 1956 I 63/56 U, BFHE 63, 277, BStBl III 1956, 304; vom 4. August 1960 IV 384/58, Steuerrechtsprechung in Karteiform -- StRK --, Einkommensteuergesetz bis 1974, § 33, Rechtsspruch 118; vom 10. Mai 1966 I 290/63, BFHE 86, 297, BStBl III 1966, 490; vom 14. Dezember 1990 III R 92/88, BFHE 163, 190, BStBl II 1991, 305, und vom 14. Dezember 1994 X R 215/93, BFH/NV 1995, 671; Wolff- Diepenbrock in Littmann/Bitz/Hellwig, Das Einkommensteuerrecht, 15. Aufl., §§ 4, 5 EStG Rdnr. 1813 a).

    Nur wenn er diese Voaussetzungen erfüllt, ist sichergestellt, daß die Vertragsbeziehungen und die auf ihnen beruhenden Leistungen tatsächlich dem betrieblichen und nicht -- z. B. als Unterhaltsleistungen -- dem Bereich der Lebensführung (§ 12 Nr. 1 EStG) zuzurechnen sind (vgl. BFH-Urteile vom 13. November 1986 IV R 322/84, BFHE 148, 168, BStBl II 1987, 121; in BFHE 163, 190, BStBl II 1991, 305, und in BFH/NV 1995, 671).

    Insbesondere Berufsausbildungsverträge zwischen Eltern und Kindern aufgrund des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 14. August 1969 (BGBl I 1969, 1112), die den genannten Anforderungen entsprechen, können deshalb steuerrechtlich anzuerkennende Ausbildungsverträge darstellen (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 22. März 1990 IV R 115/89, BFHE 160, 463, BStBl II 1990, 776, und in BFHE 163, 190, BStBl II 1991, 305 unter 1. a.E.).

    Der Nachweis, daß der zwischen dem Steuerpflichtigen und seinem Kind abgeschlossene Ausbildungsvertrag dem zwischen Fremden Üblichen entspricht, kann gleichermaßen durch einen sog. internen Betriebsvergleich, d. h. durch Benennung von Vergleichsfällen im eigenen Betrieb, wie auch durch einen sog. externen Betriebsvergleich, d. h. durch Angabe dem Steuerpflichtigen bekannter oder von Berufs- oder Interessenverbänden benannter Vergleichsfälle außerhalb seines Betriebs, geführt werden (vgl. BFH-Urteile vom 31. Mai 1989 III R 154/86, BFHE 157, 172, und in BFHE 163, 190, BStBl II 1991, 305).

  • BFH, 13.11.1986 - IV R 322/84

    Grundsätze des Fremdvergleichs für Anerkennung von Arbeitsverhältnissen zwischen

    Auszug aus BFH, 11.12.1997 - IV R 42/97
    Nur wenn er diese Voaussetzungen erfüllt, ist sichergestellt, daß die Vertragsbeziehungen und die auf ihnen beruhenden Leistungen tatsächlich dem betrieblichen und nicht -- z. B. als Unterhaltsleistungen -- dem Bereich der Lebensführung (§ 12 Nr. 1 EStG) zuzurechnen sind (vgl. BFH-Urteile vom 13. November 1986 IV R 322/84, BFHE 148, 168, BStBl II 1987, 121; in BFHE 163, 190, BStBl II 1991, 305, und in BFH/NV 1995, 671).

    Sie sind deshalb auch insoweit, als sie der Vergütung von tatsächlich in der Praxis erbrachten Arbeitsleistungen des Beigeladenen dienen, nicht abziehbar (vgl. auch BFH-Urteile in BFHE 148, 168, BStBl II 1987, 121, und vom 14. Juli 1988 IV R 39/86, BFH/NV 1989, 155 a. E.).

  • BFH, 14.12.1994 - X R 215/93

    Übernahme von Ausbildungskosten der Kinder aus betrieblichem Interesse

    Auszug aus BFH, 11.12.1997 - IV R 42/97
    Die für die Ausbildung und die berufliche Fortbildung von Kindern anfallenden Aufwendungen gehören in der Regel zu den nach § 12 Nr. 1 EStG nichtabziehbaren Kosten der Lebensführung, weil Eltern ihren Kindern gegenüber unterhaltsrechtlich nach Maßgabe des § 1610 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zur Übernahme dieser Kosten verpflichtet sind (vgl. BFH- Urteile vom 4. September 1956 I 63/56 U, BFHE 63, 277, BStBl III 1956, 304; vom 4. August 1960 IV 384/58, Steuerrechtsprechung in Karteiform -- StRK --, Einkommensteuergesetz bis 1974, § 33, Rechtsspruch 118; vom 10. Mai 1966 I 290/63, BFHE 86, 297, BStBl III 1966, 490; vom 14. Dezember 1990 III R 92/88, BFHE 163, 190, BStBl II 1991, 305, und vom 14. Dezember 1994 X R 215/93, BFH/NV 1995, 671; Wolff- Diepenbrock in Littmann/Bitz/Hellwig, Das Einkommensteuerrecht, 15. Aufl., §§ 4, 5 EStG Rdnr. 1813 a).

    Nur wenn er diese Voaussetzungen erfüllt, ist sichergestellt, daß die Vertragsbeziehungen und die auf ihnen beruhenden Leistungen tatsächlich dem betrieblichen und nicht -- z. B. als Unterhaltsleistungen -- dem Bereich der Lebensführung (§ 12 Nr. 1 EStG) zuzurechnen sind (vgl. BFH-Urteile vom 13. November 1986 IV R 322/84, BFHE 148, 168, BStBl II 1987, 121; in BFHE 163, 190, BStBl II 1991, 305, und in BFH/NV 1995, 671).

  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 802/90

    Verfassungswidrigkeit der Nichtanerkennung eines Ehegattenarbeitsverhältnisses

    Auszug aus BFH, 11.12.1997 - IV R 42/97
    Das BVerfG hat auch in den Kammerbeschlüssen vom 7. November 1995 2 BvR 802/90 (BStBl II 1996, 34 unter B. I. 1.) und vom 9. Januar 1996 2 BvR 796/91 (Leitsatz in der Steuer-Eildienst -- StE -- 1996, 178 unter B. I. 1.) daran festgehalten, daß die steuerliche Anerkennung von Dienstverhältnissen zwischen Ehegatten, bei denen es sich ebenfalls um nahe Angehörige handelt, ohne Verstoß gegen verfassungsrechtliche Vorschriften von eindeutigen und ernstlichen Vereinbarungen und einer diesen entsprechenden tatsächlichen Durchführung abhängig gemacht werden kann.
  • BFH, 07.11.1980 - VI R 50/79

    Aufwendungen für ein Studium, das im Rahmen eines Dienstverhältnisses auf Weisung

    Auszug aus BFH, 11.12.1997 - IV R 42/97
    Soweit es sich um staatliche Einrichtungen, wie z. B. die Bundeswehr (vgl. BFH-Urteile vom 12. Dezember 1979 VI R 64/78, BFHE 129, 173, BStBl II 1980, 124; vom 7. November 1980 VI R 50/79, BFHE 132, 49, BStBl II 1981, 216, und vom 15. April 1996 VI R 99/95, BFH/NV 1996, 804), handelt, ist schon zweifelhaft, ob derartige Maßnahmen einen Maßstab für die Fremdüblichkeit von Verträgen zwischen nahen Angehörigen im betrieblichen Bereich liefern können, weil staatliche Einrichtungen diese Maßnahmen nicht aufgrund betrieblicher Überlegungen, sondern zur Förderung der ihnen obliegenden, dem Nutzen der Allgemeinheit dienenden Aufgaben, u. U. auch aus Fürsorgegesichtspunkten gegenüber dem Studierenden, durchführen.
  • BFH, 14.07.1988 - IV R 39/86

    Steuerliche Behandlung der Erzielung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft

    Auszug aus BFH, 11.12.1997 - IV R 42/97
    Sie sind deshalb auch insoweit, als sie der Vergütung von tatsächlich in der Praxis erbrachten Arbeitsleistungen des Beigeladenen dienen, nicht abziehbar (vgl. auch BFH-Urteile in BFHE 148, 168, BStBl II 1987, 121, und vom 14. Juli 1988 IV R 39/86, BFH/NV 1989, 155 a. E.).
  • BFH, 31.05.1989 - III R 154/86

    Einkommensteuer; Tantiemezahlungen an den Arbeitgeber-Ehegatten

    Auszug aus BFH, 11.12.1997 - IV R 42/97
    Der Nachweis, daß der zwischen dem Steuerpflichtigen und seinem Kind abgeschlossene Ausbildungsvertrag dem zwischen Fremden Üblichen entspricht, kann gleichermaßen durch einen sog. internen Betriebsvergleich, d. h. durch Benennung von Vergleichsfällen im eigenen Betrieb, wie auch durch einen sog. externen Betriebsvergleich, d. h. durch Angabe dem Steuerpflichtigen bekannter oder von Berufs- oder Interessenverbänden benannter Vergleichsfälle außerhalb seines Betriebs, geführt werden (vgl. BFH-Urteile vom 31. Mai 1989 III R 154/86, BFHE 157, 172, und in BFHE 163, 190, BStBl II 1991, 305).
  • BFH, 12.12.1979 - VI R 64/78

    Bundeswehr - Ausbildung - Studium bei der Bundeswehr - Aufwendungen für die

    Auszug aus BFH, 11.12.1997 - IV R 42/97
    Soweit es sich um staatliche Einrichtungen, wie z. B. die Bundeswehr (vgl. BFH-Urteile vom 12. Dezember 1979 VI R 64/78, BFHE 129, 173, BStBl II 1980, 124; vom 7. November 1980 VI R 50/79, BFHE 132, 49, BStBl II 1981, 216, und vom 15. April 1996 VI R 99/95, BFH/NV 1996, 804), handelt, ist schon zweifelhaft, ob derartige Maßnahmen einen Maßstab für die Fremdüblichkeit von Verträgen zwischen nahen Angehörigen im betrieblichen Bereich liefern können, weil staatliche Einrichtungen diese Maßnahmen nicht aufgrund betrieblicher Überlegungen, sondern zur Förderung der ihnen obliegenden, dem Nutzen der Allgemeinheit dienenden Aufgaben, u. U. auch aus Fürsorgegesichtspunkten gegenüber dem Studierenden, durchführen.
  • BFH, 22.03.1990 - IV R 115/89

    Zum Ansatz des Werts der Arbeitsleistung für Familienangehörige mit

    Auszug aus BFH, 11.12.1997 - IV R 42/97
    Insbesondere Berufsausbildungsverträge zwischen Eltern und Kindern aufgrund des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 14. August 1969 (BGBl I 1969, 1112), die den genannten Anforderungen entsprechen, können deshalb steuerrechtlich anzuerkennende Ausbildungsverträge darstellen (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 22. März 1990 IV R 115/89, BFHE 160, 463, BStBl II 1990, 776, und in BFHE 163, 190, BStBl II 1991, 305 unter 1. a.E.).
  • BFH, 15.04.1996 - VI R 99/95

    Berufsausbildungskosten bei Ausbildungsdienstverhältnis

    Auszug aus BFH, 11.12.1997 - IV R 42/97
    Soweit es sich um staatliche Einrichtungen, wie z. B. die Bundeswehr (vgl. BFH-Urteile vom 12. Dezember 1979 VI R 64/78, BFHE 129, 173, BStBl II 1980, 124; vom 7. November 1980 VI R 50/79, BFHE 132, 49, BStBl II 1981, 216, und vom 15. April 1996 VI R 99/95, BFH/NV 1996, 804), handelt, ist schon zweifelhaft, ob derartige Maßnahmen einen Maßstab für die Fremdüblichkeit von Verträgen zwischen nahen Angehörigen im betrieblichen Bereich liefern können, weil staatliche Einrichtungen diese Maßnahmen nicht aufgrund betrieblicher Überlegungen, sondern zur Förderung der ihnen obliegenden, dem Nutzen der Allgemeinheit dienenden Aufgaben, u. U. auch aus Fürsorgegesichtspunkten gegenüber dem Studierenden, durchführen.
  • BFH, 17.03.1988 - IV R 188/85

    Arbeitsverträge über gelegentliche Hilfeleistungen durch Angehörige steuerlich

  • BFH, 04.09.1956 - I 63/56 U

    Übernahme der Ausbildungskosten für einen künftigen Schwiegersohn als

  • BFH, 10.03.1988 - IV R 214/85

    Zur betrieblichen Veranlassung von Sonderzuwendungen bei Arbeitsverhältnissen

  • BFH, 19.10.1970 - GrS 2/70

    Anschaffung eines Wirtschaftsguts - Kosten der Lebensführung - Aufteilung der

  • BFH, 23.06.1988 - IV R 129/86

    Zugrundelegung von Vertragsverhältnissen zwischen Kindern und ihren Eltern bei

  • BVerfG, 09.01.1996 - 2 BvR 796/91

    Verfassungswidrigkeit der steuerlichen Behandlung von

  • BFH, 10.05.1966 - I 290/63
  • BFH, 04.08.1960 - IV 384/58
  • BVerfG, 20.11.1984 - 1 BvR 1406/84
  • FG Sachsen-Anhalt, 02.12.2005 - 1 K 141/02

    Arbeitsverhältnis zwischen einem Rechtsanwalt und seinem Rechtswissenschaften

    Außerdem halte er (wie von der Rechtsprechung des BFH/NV 1998, 952 nur alternativ gefordert) sowohl dem internen Betriebsvergleich stand, weil auch der mit dem familienfremden Studenten geschlossene Ausbildungsvertrag ernsthaft durchgeführt werden sollte und überdies eine Auflösung dieses Arbeitsverhältnisses nach 8 Monaten verglichen mit der sonst üblichen sechsmonatigen Probezeit keineswegs ungewöhnlich sei, als auch dem externen Betriebsvergleich, weil die Kosten nicht für eine unüberschaubare Zeit, sondern maximal für fünf Jahre anfielen, weil eine fehlende Branchenüblichkeit den Betriebsausgabenabzug (nach Schmidt-Heinicke, Kommentar zum EStG , 21. Aufl. 2002, § 4 Rdnr. 520) nicht in Frage stelle und weil gerade eine kleine Anwaltskanzlei versucht sei, durch eine Kombination von Studienfinanzierung und gleichzeitiger Einarbeitung in die Besonderheiten des jeweiligen Kanzleibetriebes frühzeitig hoch spezialisiertes Personal zu gewinnen und langfristig zu binden.

    Zwar ist bekannt, dass im Einzelfall auch rechtsberatende Freiberufler familienfremden Beschäftigten gegenüber die Kosten für kürzere Ausbildungs- oder Fortbildungsmaßnahmen verschiedenster Art. übernehmen, wenn sie diese Mitarbeiter schon zuvor an ihre Praxis gebunden haben oder sie im Gegenzug in geeigneter Weise vertraglich daran binden (BFH, Urt. v. 11. Dezember 1997, IV R 42/97, BFH/NV 1998, 952 ).

    Jedoch sind bislang keine Fälle bekannt, bei denen der Praxisinhaber für fremde Dritte tatsächlich die gesamten Kosten eines Hochschulstudiums sowie einen Teil der praktischen Ausbildung übernahm ohne dazu wenigstens eine feste wöchentliche Arbeitszeit zu regeln (vgl. dazu BFH, Urt. v. 11. Dezember 1997, a.a.O.).

    Und mit den Ausbildungslehrgängen staatlicher Einrichtungen, die unter Fortzahlung von Bezügen ihren Bediensteten ein Hochschulstudium ermöglichen und sie für diese Zeit vollständig von anderen Verpflichtungen freistellen, ist der vorliegende Vertrag schon deshalb nicht vergleichbar, weil er ausdrücklich vorsieht, dass der Sohn auch Dienstleistungen in der Praxis des Klägers zu erbringen hatte, und damit gerade nicht ausschließlich ein Studium zum Gegenstand (vgl. dazu BFH, Urt. v. 11. Dezember 1997, IV R 42/97, BFH/NV 1998, 952 ).

    Im Übrigen können derartige Ausbildungslehrgänge staatlicher Einrichtungen auch deshalb keinen Maßstab für die Fremdüblichkeit liefern, weil der Staat diese Maßnahmen nicht aufgrund betrieblicher Überlegungen, sondern zur Förderung der ihm obliegenden, dem Nutzen der Allgemeinheit dienenden Aufgaben, u. U. auch aus Fürsorgegesichtspunkten gegenüber dem Studierenden, durchführt (BFH, Urt. v. 11. Dezember 1997, IV R 42/97, BFH/NV 1998, 952 ).

  • BFH, 18.12.2001 - VIII R 69/98

    Familienverträge - Fremdvergleich bei Pensions- und Tantiemezusage

    Dagegen erfordert der Streitfall keine Entscheidung darüber, ob die Grundsätze, die sich für die Prüfung der betrieblichen Veranlassung von Aufwendungen für die Altersversorgung und Tantiemen als zutreffend erweisen, unverändert auf den Sachverhalt übertragen werden können, dass Eltern die Kosten für den Besuch einer Meisterschule oder Hochschule und damit Kosten der beruflichen Aus- oder Fortbildung ihrer im Betrieb als Arbeitnehmer beschäftigten Kinder übernehmen (vgl. dazu die BFH-Urteile vom 14. Dezember 1990 III R 92/88, BFHE 163, 190, BStBl II 1991, 305; vom 14. Dezember 1994 X R 215/93, BFH/NV 1995, 671; vom 11. Dezember 1997 IV R 42/97, BFH/NV 1998, 952).

    Denn die Sachverhalte sind nicht miteinander vergleichbar, weil die Aufwendungen für die Berufsausbildung von Kindern typischerweise zu den Kosten der Lebensführung gehören (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 1998, 952, m.w.N.) und zweifelhaft ist, ob die Übernahme dieser Kosten durch den Arbeitgeber --ggf. auch unter bestimmten Bedingungen-- im Wirtschaftsleben überhaupt üblich ist.

  • FG Münster, 15.01.2016 - 4 K 2091/13

    Einkommensteuerliche Bewertung der Übernahme der Kosten für ein Studium der im

    Wesentlicher Grund dafür ist, dass Eltern ihren Kindern gegenüber - losgelöst von betrieblichenErwägungen unterhaltsrechtlich nach Maßgabe von §§ 1601, 1610 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zur Übernahme von Kosten einer "angemessenen Vorbildung zu einem Beruf" verpflichtet sind (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 11.12.1997IV R 42/97, BFH/NV 1998, 952 m.w.N.).
  • FG Münster, 20.04.2010 - 15 K 2184/07

    Ausbildungskosten für das eigene Kind als (Sonder)Betriebsausgabe

    Die Zuordnung solcher Ausbildungskosten zum betrieblichen oder beruflichen Bereich setzt voraus, dass der Leistungsbeziehung zwischen Eltern und Kindern Vereinbarungen zugrunde liegen, die klar und eindeutig getroffen sein müssen und die nach Inhalt und Durchführung dem Fremdvergleich, d.h. dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen, was notwendigerweise strenge Mitwirkungs- und Nachweiserfordernisse einschließt, zumal es letztlich um die Aufklärung sog. innerer Tatsachen geht, die im Wege der Gesamtwürdigung an den im Einzelfall zugänglichen, äußerlich erkennbaren Merkmalen als Beweisanzeichen (Indizien) zu messen sind (vgl. BFH-Urteil vom 29.10.1997, X R 129/94, BFHE 184, 369, BStBl II 1998, 149; BFH-Urteil vom 11.12.1997, IV R 42/97, BFH/NV 1998, 952).

    Der Hinweis auf die Ausbildungspraxis der Universitäten benennt auch deshalb keinen Maßstab für die Fremdüblichkeit, weil der Staat seine Ausbildungsangebote nicht aufgrund betrieblicher Überlegungen, sondern zur Förderung der ihm obliegenden, dem Nutzen der Allgemeinheit dienenden Aufgaben, unter Umständen auch aus Fürsorgegesichtspunkten gegenüber den Studierenden, vorhält (BFH-Urteil vom 11.12.1997, IV R 42/97, BFH/NV 1998, 952).

  • FG Hamburg, 23.02.2000 - VII 170/97

    Aufwendungen einer Personengesellschaft für ein

    Sie müssen aber durch den Betrieb nachweislich vollständig oder ganz überwiegend verursacht werden (vgl. BFH-Urteile vom 14.12.1990 III R 92/88 BFHE 163, 190 , vom 29.10.1997 X R 129/94, BFHE 184, 369 , vom 11.12.1997 IV R 42/97, n.v.).

    Nur wenn die Vereinbarungen diese Voraussetzungen erfüllen, ist sichergestellt, dass die Vertragsbeziehungen und die auf ihnen beruhenden Leistungen tatsächlich dem betrieblichen und nicht - z.B. als Unterhaltsleistungen - dem Bereich der Lebensführung des Gesellschafters zuzurechnen und als Entnahme zu qualifizieren sind (vgl. BFH-Urteile vom 13.11.1986 IV R 322/84, BStBl II 1987, 121 ; vom 14.12.1990 III R 92/88, BStBl II 1991, 305 ; vom 6.7.1995 IV R 79/94, BStBl II 1996, 269 ; vom 9.5.1996 IV R 64/93, a.a.O.; vom 29.10.1997 X R 129/94, BStBl II 1998, 149 ; vom 11.12.1997 IV R 42/97, n.v.).

    Eben dieser vertragsbezogene Nachweis ist aber zur Bejahung der Fremdüblichkeit eines Ausbildungsvertrages zwischen nahen Angehörigen unverzichtbar (vgl. BFH-Urteil vom 11.12.1997 IV R 42/97, BFH/NV 1998, 952 ).

  • FG Nürnberg, 12.09.2001 - V 180/98

    Lohnaufwendungen für die Lehre eines Kindes im eigenen Betrieb bei gleichzeitigem

    Dies ist gleichermaßen durch einen sogenannten internen Betriebsvergleich, d. h. durch Benennung von Vergleichsfällen im eigenen Betrieb, wie auch durch einen sogenannten externen Betriebsvergleich, d. h. durch Angabe dem Steuerpflichtigen bekannter oder von Berufs- oder Interessenverbänden benannten Vergleichsfälle außerhalb seines Betriebs, geführt werden (BFH-Urteil vom 11.12.1997 IV R 42/97, BFH/NV 1998, 952 ).

    Sie sind deshalb auch insoweit, als sie der Vergütung von tatsächlich in der Praxis erbrachten Arbeitsleistungen des Sohnes dienen, nicht abziehbar (BFH-Urteil vom 11.12.1997 IV R 42/97 a. a. O.).

  • FG Münster, 25.05.2023 - 5 K 3577/20

    Abzugsfähigkeit übernommener Studienkosten für die Kinder des Steuerpflichtigen

    Wesentlicher Grund dafür ist, dass Eltern ihren Kindern gegenüber - losgelöst von betrieblichen Erwägungen - unterhaltsrechtlich nach Maßgabe von §§ 1601, 1610 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zur Übernahme von Kosten einer "angemessenen Vorbildung zu einem Beruf" verpflichtet sind (vgl. hierzu BFH, Urteil vom 11.12.1997 IV R 42/97, BFH/NV 1998, 952 m.w.N.).
  • FG Hamburg, 18.09.2002 - II 220/01

    Werbungskosten bei Verpflichtung zur Ausbildung:

    Zutreffend geht der Beklagte davon aus, dass es sich vorliegend nicht um ein typisches Ausbildungsdienstverhältnis handelt, in dem der Arbeitnehmer auf Weisung des Arbeitgebers tätig wird und die Ausbildung dadurch zum Inhalt des Arbeitsvertrages wird (vgl. BFH-Urteil v. 12.12.1979, Az: VI R 64/78 BFHE 129, 173 ; BStBl II 1980, 124-126; v. 11.12.1997 IV R 42/97 BFH/NV 1998, 954 ).
  • FG Köln, 18.05.1999 - 13 K 9456/98

    Steuerliche Anerkennung von Aufwendungen aus einem Ausbildungsarbeitsverhältnis

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